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Die Personenbetreuung als unselbständige Beschäftigung. („Anstellung“)

Eine unselbständige Betreuungskraft kann entweder direkt von der zu betreuenden Person bzw. deren Angehörigen oder bei einer Hilfsorganisation (z.B. Hilfswerk, die Diakonie, Caritas, Volkshilfe usw.) beschäftigt werden. Die Arbeitsbedingungen werden im Dienstvertrag geregelt.

Die unselbständige Betreuungskraft ist arbeitsrechtlich geschützt und wird automatisch in dieArbeiterkammer Österreich (AK) aufgenommen.

Der Dienstgeber muss die Betreuungskraft bei derÖsterreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) anmelden, für diese ein eigenes Lohnkonto zur Lohnverrechnung führen und Kranken- und Sozialversicherungsbeiträge sowie zusätzlich zum Bruttolohn Lohnnebenkosten abführen. Neben der Bezahlung des Lohns treffen den Dienstgeber alle Dienstgeberpflichten, wie etwa Sonderzahlungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Gewährung von bezahltem

Urlaub, etc.

Die Berufstätigkeit der angestellten Betreuungskräfte ist durch folgende Gesetze geregelt:

- Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HgHaG)

- §3b und §15 Abs. 7 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG)

- §50b des Ärztegesetzes