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Die Personenbetreuung als selbständige Beschäftigung. („Gewerbe“)

Die häufigste Beschäftigungsform in der Personenbetreuung in Österreich ist „das freie Gewerbe Personenbetreuung”. Dies bedeutet, dass Sie Ihre Tätigkeit selbst organisieren.

Als Gewerbetreibende haben Sie folgende Rechte:

  • Sie sind weisungsfrei und unterliegen keinem Weisungsrecht eines Dritten;
  • Sie bestimmen selbst über den Arbeitsort und die Arbeitszeit;
  • Sie dürfen sich bei Verhinderung durch eine andere, entsprechend kompetente Betreuungskraft vertreten lassen.
  • Ihnen steht es zu, Ihre Klient:innen selbst zu suchen und mit Ihnen die allgemeinen Arbeitsbedingungen zu verhandeln. Dennoch empfehlen wir Ihnen, über gute Deutschkenntnisse zu verfügen und die für die Branche relevanten Gesetze zu kennen.

Ihre Arbeitsbedingungen werden im Betreuungsvertrag geregelt, den Sie mit den Klient:innen, sprich der betreuten Person, ihren Angehörigen oder ihren Erwachsenen Vertretung abschließen.

Achtung! Selbständige Betreuungskräfte sind arbeitsrechtlich NICHT geschützt.

Als selbständige Gewerbetreibende werden Sie automatisch in die Wirtschaftskammer Österreich (WKO)‚ aufgenommen und zahlen eine jährliche Kammerumlage.

Weitere Personenbetreuung regulierende Gesetze sind:

- §159 und §160 der Gewerbeordnung (GewO)

- §3b und §15 Abs. 7 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG)

- §50b des Ärztegesetzes

- Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Standes- und

Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung

- Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Maßnahmen,

die Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, zur

Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen zu setzen haben