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Verpflichtende Selbständigenvorsorge. („Vorsorgekasse“)

Am Beginn Ihrer Selbstständigkeit erhalten Sie ein Schreiben, mit dem Sie aufgefordert werden, innerhalb der ersten sechs Monate eine Vorsorgekasse auszuwählen und den Beitrittsvertrag abzuschließen.

Sollten Sie sich für keinen Anbieter der Vorsorgekassen entscheiden können, werden Sie automatisch einer Vorsorgekasse zugewiesen.

Die verpflichtende Selbständigenvorsorge („Vorsorgekasse“) ist in den SVS-Beiträgen inkludiert. Leistungen aus der Selbständigenvorsorge können Sie beziehen, wenn Sie Ihre gesetzliche Pension antreten oder Ihre selbständige Erwerbstätigkeit beenden.

Die Höhe des Beitrags zur Selbständigenvorsorge liegt aktuell bei 1,53 % der (vorläufigen) Beitragsgrundlage der gesetzlichen Pflichtversicherung bei der SVS – und richtet sich nach der Höhe Ihrer Einkünfte. Die Vorsorgekassen informieren Sie jährlich über Ihren aktuellen Kontostand.

Sie können Auszahlung der Leistungen beziehen, wenn Sie Ihre betriebliche Tätigkeit in Österreich eingestellt haben bzw. in den folgenden Fällen:

→ Sie haben für mindestens drei Jahre Ihre Sozialversicherungsbeiträge bei der SVS

bezahlt UND Ihre Gewerbeberechtigung wurde eingestellt:

  • die Gewerbeberechtigung ist seit mindestens zwei Jahren ruhend gemeldet

oder

  • es sind zwei Jahre seit der Gewerbelöschung vergangen

→ Sie haben Ihre gesetzlich Pension angetreten

oder

→ es sind fünf Jahre vergangen, seit Sie das letzte Mal nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz („BMSVG“) Beiträge entrichten mussten

oder

→ wenn Sie fünf Jahre lang keiner Beitragspflicht unterlegen sind.

Wenn Sie die oben genannten Bedingungen erfüllen, wird die Vorsorgekasse Sie informieren, wie Sie über Ihren angesparten Betrag verfügen können, oder Sie können einen schriftlichen Antrag auf Auszahlung stellen.