Meldung der Arbeitsunfähigkeit. ("Krankmeldung")
Bei der Meldung der Arbeitsunfähigkeit müssen zwei Bedingungen erfüllt werden:
1.) Die Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge der SVS müssen auf dem neuesten Stand sein
2.) Das Formular S1 (früheres Formular E106) muss im Herkunftsland registriert sein.
Achtung! Selbstständig Erwerbstätige erhalten diese Leistung erst ab dem 43. Krankheitstag! Personen, die sich für eine Zusatzkrankenversicherung entschieden haben, erhalten diese Leistung bereits früher, d. h. ab dem vierten Krankheitstag.
Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit sind folgende Schritte zu beachten:
- Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (Arztbrief) wird innerhalb von 4 Wochen nach Beginn der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit getroffen. Diese ärztliche Feststellung ist eine Bescheinigung über Ihre Arbeitsunfähigkeit, die Sie von dem Krankenhaus, in das Sie eingewiesen wurden, oder von Ihrem Hausarzt / Ihrer Hausärztin (in Österreich oder in Ihrem Heimatland) erhalten. Ist die Bescheinigung in Ihrer Erstsprache, muss sie übersetzt werden.
- Der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist die Krankmeldung beizufügen, die Sie auf der Website der SVS finden. Beide Dokumente sind per Post (als Einschreiben), per E-Mail oder persönlich bei der SVS-Kundencenter einzureichen, der Sie zuletzt angehörten.
Bitte beachten Sie:
- Alle 14 Tage wird die ärztliche Urlaubsbescheinigung erneut versandt.
- Die SVS muss unverzüglich über die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit informiert werden!