Zugang zur Gesundheitsversorgung im Herkunftsland.
Informationen über die Nutzung der österreichischen Sozial- und Krankenversicherung im Herkunftsland:
Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) schickt Ihnen zu Beginn Ihrer Versicherung ein Willkommenspaket zu. In diesem Paket finden Sie unter anderem auch das Formular „Antrag auf Ausstellung des Formulars E106“. Schicken Sie der SVS diesen Antrag ausgefüllt und unterschrieben zurück. Sie erhalten dann von der SVS die Bescheinigung (E106), die Sie beim zuständigen Krankenversicherungsträger in Ihrem Herkunftsland vorlegen müssen. Dieser überprüft, ob Sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften anspruchsberechtigt sind.
Trifft das zu, erhalten Sie einen eigenen Anspruchsnachweis (Krankenversicherungskarte, Krankenschein, etc.) und können damit ärztliche Hilfe in Ihrem Herkunftsland in Anspruch nehmen.
Der Leistungsumfang und eventuelle Selbstbehalte oder Zuzahlungen richten sich dann ausschließlich nach den in Ihrem Herkunftsland geltenden Rechtsvorschriften.
Auch Ihre Angehörigen haben Anspruch auf Leistungen im Herkunftsland, wenn sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften als Angehörige gelten. Natürlich können Sie auch in Österreich zum Arzt oder zur Ärztin gehen.
Bitte beachten Sie, dass Sie bei Inanspruchnahme von Leistungen in Österreich grundsätzlich einen Selbstbehalt von 20 Prozent bezahlen müssen.