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Welche Tätigkeiten üben Personenbetreuer:innen aus?

In der Personenbetreuung dürfen einfache Betreuungstätigkeiten sowie einzelne pflegerische und ärztliche Tätigkeiten unter gewissen Bedingungen durchgeführt werden. Da die Betreuer_innen für die Ausübung von pflegerischen und ärztlichen Tätigkeiten nicht ausgebildet und befugt sind, sind die Anleitung durch ein diplomiertes Pflegepersonal und die „Delegation“ (eine schriftliche ärztliche Bestätigung über die Übertragung dieser Kompetenzen auf Betreuer_innen) erforderlich.

Damit Du weißt, was alles Deine Tätigkeiten bei der Klientin/dem Klienten umfassen, solltest Du besonders darauf achten, über ihren/seinen Gesundheitszustand möglichst gut informiert zu werden. Denn daraus ergibt sich der Umfang Deiner Tätigkeiten. 

Achtung! Wenn Du ohne schriftliche Delegation ärztliche oder pflegerische Tätigkeiten ausübst, droht Dir eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von bis zu Euro 3.600,00.

Einfache Betreuungstätigkeiten

24-Stunden-Betreuer_innen sind befugt folgende Tätigkeiten auszuüben:

– Haushaltsnahe Dienstleistungen insbesondere:

  • Zubereitung von Mahlzeiten
  • Vornahme von Besorgungen
  • Reinigungstätigkeiten
  • Durchführung von Hausarbeiten
  • Durchführung von Botengängen
  • Sorgetragung für ein gesundes Raumklima
  • Betreuung von Pflanzen und Tieren
  • Wäscheversorgung (Waschen, Bügeln, Ausbessern)

– Unterstützung bei der Lebensführung insbesondere:

  • Gestaltung des Tagesablaufs
  • Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen

– Gesellschafterfunktion insbesondere:

  • Gesellschaft leisten
  • Führen von Konversation
  • Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte
  • Begleitung bei diversen Aktivitäten

– Führung des Haushaltsbuches mit Aufzeichnungen über für die betreute Person getätigte Ausgaben (Belegsammlung über einen Zeitraum von zwei Jahren aufbewahren)

– Praktische Vorbereitung der betreuungsbedürftigen Person auf einen Ortswechsel

– Organisation einer Vertretung im Verhinderungsfall.

Pflegerische Tätigkeiten

Solange keine medizinischen Gründe dagegen sprechen (bei gutem Gesundheitszustand der Klient_innen)

ODER 

wenn Du von einer Pflegefachkraft angeleitet bzw. eingeschult wurdest, darfst Du diese Leistungen erbringen:

  • Unterstützung beim Essen und Trinken
  • Unterstützung bei der Körperpflege sowie beim Verrichten der Notdurft
  • Hilfestellung beim An- und Ausziehen
  • Unterstützung beim Aufstehen, Gehen, Niedersetzen, Niederlegen

Ärztliche Tätigkeiten

Die unten angeführten Tätigkeiten darfst Du nur dann ausüben, wenn diese an Dich von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden: 

  • Verabreichung von Medikamenten (Einnahme von Tabletten u.Ä.)
  • Anlegen und Wechseln von Bandagen und Verbänden
  • Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
  • Blutabnahme zur Messung des Blutzuckerspiegels
  • Einfache Licht- und Wärmeanwendungen

Achtung!

Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind auf den Privathaushalt der zu betreuenden Person beschränkt und dürfen nur befristet (höchstens auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses) sowie nach Einwilligung der betreuten Person (oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters) durchgeführt werden. Die Übertragung der Tätigkeiten muss schriftlich festgehalten werden, außerdem muss ein Protokoll über die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten geführt werden. Veränderung des Zustandsbildes der betreuten Person und die Unterbrechung der Betreuungstätigkeit sind den Angehörigen der Gesundheitsberufe zu melden. 

Wichtig!

Du hast die Möglichkeit, die Übernahme der pflegerischen und ärztlichen Tätigkeiten abzulehnen!

Vermeidung der Gefährdung von Gesundheit und Leben der zu betreuenden Person

Als Gewerbetreibende trägst du Sorge dafür, dass bei der Erbringung Deiner Dienstleistungen die zu betreuende Person in ihrer Gesundheit und ihrem Leben nicht gefährdet wird. 

Du bist verpflichtet:

  • Maßnahmen zur Unfallverhütung bei der Erbringung haushaltsnaher Dienstleistungen zu setzen,
  • die der zu betreuenden Person auferlegte Vorschriften bei der Zubereitung von Mahlzeiten zu berücksichtigen,
  • die körperlichen Mobilität der betreuten Person zu berücksichtigen

Handlungsleitlinien für den Alltag und den Notfall

Betreuer_innen schließen mit der betreuungsbedürftigen Person oder deren gesetzlichem Vertreter eine Vereinbarung betreffend Handlungsleitlinien für den Alltag und den Notfall ab, insbesondere über die Verständigung bzw. Beiziehung von Angehörigen, Ärzten oder Einrichtungen, die mobile Dienste anbieten, im Falle erkennbarer Verschlechterung des Zustandsbildes. 

Verschwiegenheitspflicht (§160 Gewo)

Betreuer_innen sind in der Beziehung zur betreuten Person zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Gewerbes anvertrauten oder bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn und insoweit die betreuungsbedürftige Person oder deren gesetzlicher Vertreter ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet. Die Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Arbeitnehmer der Gewerbetreibenden.