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Wochengeld.

Das Wochengeld ist eine Einkommensersatzleistung während der gesetzlichen Schutzfrist vor und nach der Entbindung, in der ein Beschäftigungsverbot und Arbeitsunfähigkeit gilt.

So wie andere gesetzliche Bestimmungen dient das Wochengeld dem Schutz der werdenden Mutter und des Kindes vor, während und nach der Geburt.

Die Personenbetreuerinnen haben Anspruch auf Wochengeld, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

VORAUSSETZUNG #1:

Während des Wochengeld Zeitraums müssen Sie Ihre Erwerbstätigkeit mittels einer Ruhendmeldung unterbrechen, und zwar ab dem letzten Tag vor dem Mutterschutzantritt (Ende des siebten Schwangerschaftsmonats). Zusätzlich müssen Sie die SVS darüber informieren.

Achtung! Das bewirkt eine Ausnahme von der Pflichtversicherung und der Beitragspflicht, das heißt, Sie zahlen KEINEN Versicherungsbeitrag! Die Ruhendmeldung können Sie auch rückwirkend beantragen.

VORAUSSETZUNG #2:

Wenn Sie in den sechs Monaten unmittelbar vor der Ausnahme von der Pflichtversicherung durchgehend aufgrund einer Erwerbstätigkeit krankenversichert waren. Die SVS muss über Ihre Schwangerschaft spätestens am Anfang des drittletzten Monats vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin informiert werden. Sie müssen eine ärztliche Bestätigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin von Ihrem Frauenarzt vorlegen.

Selbstständig erwerbstätige Frauen beziehen Wochengeld:

  • während der letzten 8 Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung
  • am Entbindungstag selbst
  • während der ersten 8 Wochen nach der Entbindung.
Achtung! Es gibt Sonderfälle: z.B. bei Mehrlingsgeburten, Frühgeburten oder bei einem Kaiserschnitt erhöht sich die Schutzfrist. Diese müssen mit fachärztlichen Belegen begründet werden.