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Kinderbetreuungsgeld.

Beim Kinderbetreuungsgeld handelt es sich um eine Leistung, die für 12–28 Monate nach der Geburt des Kindes gewährt wird. Die monatliche Höhe hängt von der Dauer der Leistung ab (wie lange Sie mit dem Kind zu Hause bleiben möchten).

Erziehungsgeld wird in folgenden Situationen gewährt:

  • Der antragstellende Elternteil und das Kind müssen denselben Wohnsitz in Österreich haben.
  • Der Wohnsitz des Kindes liegt im Herkunftsland, ein Elternteil arbeitet und wohnt in Österreich und der andere Elternteil verfügt über kein Einkommen.

Achtung! Bei häuslichen Pflegekräften handelt es sich bei den eingereichten Anträgen auf Kindesunterhalt um länderübergreifende Akten. Dabei wird immer geprüft, welcher der Elternteile wo erwerbstätig ist.

Ist nur ein Elternteil erwerbstätig und hat seinen Hauptwohnsitz in Österreich, ist das Land, in dem er arbeitet, für die Gewährung des Kindesunterhalts zuständig. Sind beide Elternteile berufstätig, ist das Wohnsitzland des Elternteils, in dem die Kinder leben, zuständig. In beiden Fällen besteht die Möglichkeit einer Ausgleichszahlung: ein Differenzbetrag, der nur gezahlt wird, wenn das österreichische Kinderbetreuungsgeld höher ist als im Herkunftsland.

  • Durchführung der im „Mutter-Kind-Pass“ vorgesehenen Kontrollen und Vorlage der Belege.
  • Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug dieser Leistung.

In allen anderen Fällen wird die Differenz zwischen dem Zuschuss im Herkunftsland und dem in Österreich gewährt.